Neuerungen im Bereich Inkasso / SchKG
Per 1. Januar 2025 tritt das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz in Kraft, dessen Ziel es ist
missbräuchliche Konkurse zu verhindern. Wir erachten es als sinnvoll Sie über diese Änderung zu
informieren:
Verfahren bis zum 31. Dezember 2024
Bis anhin mussten öffentlich-rechtliche Institutionen – wie auch die Ausgleichskassen – geschuldete
Beiträge immer auf dem Weg der Pfändung eintreiben. Diese Art der Betreibung hatte den Makel, dass
offene Forderungen weit weniger schnell beglichen werden mussten und Betriebe konnten weitergeführt
werden - sogar dann, wenn bereits mehrere Pfändungsverlustscheine an ihre Gläubiger ausgehändigt
wurden.
Verfahren ab dem 1. Januar 2025
Bei der Betreibung auf Konkurs, die künftig für juristische Personen und Selbständigerwerbende, die
im Handelsregister eingetragen sind, angewendet werden muss, müssen Schuldner die geschuldeten
Beiträge in einer viel kürzeren Frist begleichen. Unternehmen und Selbstständigerwerbende, die ihren
finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können, werden im Rahmen eines Betreibungsverfahrens
(im Normalfall drei Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist) vom Gericht aufgefordert, die offenen
Rechnungen zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung, eröffnet das zuständige Gericht den Konkurs und der
Betrieb wird geschlossen.
Das Merkblatt 2.14 zum Thema «Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses» enthält weitere
Informationen zu diesem Thema. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.