Information zur 13. AHV-Rente Was Sie wissen sollten
Ab dem 1. Januar 2026 haben berechtigte AHV-Rentnerinnen und -Rentner Anspruch auf eine zusätzliche Monatsrente – die sogenannte 13. AHV-Rente. Sie wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt und danach jährlich jeweils im Dezember.
Der Anspruch auf die 13. Rente besteht nur, wenn im betreffenden Jahr im Dezember eine Altersrente bezogen wird. Verstirbt eine Person beispielsweise im November oder früher, besteht kein Anspruch auf die 13. Rente.
Verstirbt eine rentenberechtigte Person im Verlauf des Monats Dezember, sind sowohl die reguläre AHV-Rente für Dezember als auch die 13. Rente geschuldet. Beide Leistungen gelten in diesem Fall als laufende Renten und fliessen in den Nachlass der verstorbenen Person ein.
Die 13. AHV-Rente wird ausschliesslich an Bezügerinnen und Bezüger von AHV-Altersrenten ausgerichtet. Für Hinterlassenen-, Kinder- und Zusatzrenten besteht kein Anspruch auf eine 13. Zahlung.
AHV-Rentnerinnen und -Rentner müssen für den Erhalt der 13. Rente keine besonderen Schritte unternehmen. Die Auszahlung erfolgt automatisch durch die zuständige Ausgleichskasse.
Berechnung
Die Höhe der 13. AHV-Rente berechnet sich wie folgt:
- Sie entspricht einem Zwölftel (1/12) der im betreffenden Kalenderjahr effektiv ausbezahlten Altersrenten.
- Nicht berücksichtigt werden Kinder- oder Zusatzrenten sowie der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration (AHV 21).
Besondere Fälle:
- Vorbezug der Altersrente:
Auch bei einem Vorbezug wird die 13. Rente auf Basis des vorbezogenen Rentenbetrags gewährt. Die Kürzung durch den Vorbezug wirkt sich somit auch auf die 13. Rente aus. - Rentenaufschub:
Bei aufgeschobener Altersrente wird die 13. Rente erstmals ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, ab dem zumindest ein Teil der Altersrente bezogen wird. Die Berechnung erfolgt dann analog auf dem effektiv bezogenen Teil der Rente.
Information der Versicherten:
Wie und wann Versicherte über die 13. AHV-Rente informiert werden, hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt ihr Anspruch auf eine Altersrente entsteht.
Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2026 eine Altersrente beziehen, gilt Folgendes:
- Sie werden im Verlauf des Jahres 2026 durch die zuständige Ausgleichskasse schriftlich informiert.
- Die Mitteilung wird die Berechnungsgrundlagen sowie die Auszahlungsmodalitäten der 13. AHV-Rente enthalten.
Für Personen mit Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2026:
- Die Berechnungsweise und Auszahlung der 13. Rente wird direkt in der Rentenverfügung erläutert.
- Bei einem Rentenaufschub entsteht der Anspruch auf die 13. Rente erst mit dem (teilweisen oder vollständigen) Bezug der AHV-Altersrente.
Kein Einfluss auf Ergänzungsleistungen:
Die 13. AHV-Rente stellt eine zusätzliche Leistung dar und führt nicht zu einer Kürzung oder Streichung von Ergänzungsleistungen. Ihre Finanzierung erfolgt über zusätzliche Einnahmen.
Grundsätzlich gilt: Wer seinen Existenzbedarf nicht durch die AHV-Rente und weitere Einkünfte (z. B. aus der Pensionskasse) decken kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Bei deren Berechnung werden Einnahmen und Ausgaben miteinander verglichen. Normalerweise führt ein Anstieg der Einnahmen zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen. Die 13. AHV-Rente bildet jedoch eine Ausnahme: Sie wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.
Wir unterstützen Sie gerne. Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch, per E-Mail oder direkt über unsere Webseite an uns.