Mehrfachtätigkeit bei deutschen Grenzgängern – was ist seit dem 1. Januar 2026 besonders zu beachten?
Ausgangslage:
Bei Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat und gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten (Mehrstaatentätigkeit) erfolgt die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 durch den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat.
Entsprechende Anträge werden durch die Arbeitgeber oder die Ausgleichskassen auf der Internetplattform ALPS erfasst und an den zuständigen ausländischen Träger als relevante Information übermittelt. Dieser prüft die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung und legt fest, in welchem Staat die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung für das Gesamteinkommen zu erfolgen hat. Im Rahmen dieser Prüfung können zusätzliche Abklärungen direkt beim schweizerischen Arbeitgeber oder bei der betroffenen Person erfolgen.
Digitalisierung der Verfahren bei der DVKA (Deutschland)
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) hat per 01.01.2026 ihre Verfahren vollständig digitalisiert. Seither fordert die DVKA Schweizer Arbeitgebende in Fällen von Mehrfachtätigkeit mit Wohnsitz in Deutschland auf, die A1-Bescheinigung zusätzlich über das deutsche SV-Meldeportal zu beantragen. Dies hat zur Folge, dass trotz Antragserfassung in ALPS ein zusätzlicher Antrag durch den/die Arbeitgeber/in im deutschen SV-Meldeportal erforderlich ist. Die Nutzung des SV-Meldeportals setzt eine vorgängige Registrierung voraus und ist mit zusätzlichem administrativem Aufwand für die Arbeitgebenden verbunden. Gemäss Rücksprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist dieses Vorgehen mit den geltenden EU-Koordinationsvorschriften vereinbar.
Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis
Die neue Praxis der DVKA führt sowohl für Arbeitgebende als auch für die Ausgleichskassen zu einem erhöhten administrativen Aufwand.
Zudem stellt sich in diesen Fällen die grundsätzliche Frage nach der Zweckmässigkeit der Antragserfassung über ALPS, da die materielle Prüfung und Ausstellung der A1-Bescheinigung ausschliesslich durch den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat erfolgt und die Arbeitgebenden zusätzlich im ausländischen Portal tätig werden müssen.
Empfehlung an die Arbeitgebenden
Wir empfehlen den Arbeitgebenden, vor Einreichung eines Antrags sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Mehrstaatentätigkeit im Sinne der EU-Koordinationsvorschriften vorliegt. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ist zu prüfen, ob alternativ eine Entsendung beantragt werden kann.
Bei einer Entsendung gilt:
- Die Zuständigkeit liegt ausschliesslich bei der zuständigen Schweizer Ausgleichskasse.
- Die A1-Bescheinigung wird über ALPS durch die Ausgleichskasse ausgestellt.
- Ein zusätzlicher Antrag im deutschen SV-Meldeportal ist nicht erforderlich.
Dies kann zu einer administrativen Entlastung führen und erscheint uns daher zielführend, um unnötigen Zusatzaufwand durch die obligatorische Anmeldung im deutschen SV-Meldeportal zu vermeiden.